RoHS kurz zusammengefasst: Worum geht es?
Seit 1. Juli 2006 ist Paragraph 5 des Elektro- Elektronikgerätegesetz mit dem so genannten RoHS-Verbot in Kraft. Betroffen sind neue Elektro- und Elektronikgeräte, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE) oder 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
Das Verbot gilt für Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, für Haushaltsgeräte (Gross- und Kleingeräte) und für Geräte der Unterhaltungselektronik. Beleuchtungskörper und elektrische sowie elektronische Werkzeuge und Spielzeug sind ebenfalls vom Verbot betroffen. Nicht betroffen sind Medizinprodukte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
Von grosser Bedeutung ist der Stichtag 1. Juli 2006: Geräte, die schon vorher in Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter verkauft werden. Entscheidend ist das „erstmalige Überlassen nach dem Herstellen mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt“. Dabei müssen die Geräte bereits fertig gestellt und vom Zoll abgefertigt sein. Ist eine Ware vor dem 1. Juli verzollt in einem EU-Vertriebslager gelandet, dann kann das Gerät auch dann verkauft werden, wenn es nicht RoHS-konform ist. Bei in der EU hergestellten Geräten, die dem Stoffverbot nicht entsprechen, ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem sie in der ersten Handelsstufe geschickt werden. Dabei kann es sich auch um den Vertrieb des Produzenten handeln.
Mehr dazu: Die Rohs-FAQ





